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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Aus den Erläuterungen zu der mit der 22. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 60/2003, neu eingeführten Regelung des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 (ErläutRV 23 BlgNR 22. GP 4) kann abgeleitet werden, dass Tiere grundsätzlich zur "Ladung" iSd. § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 zählen und hierbei auf die "speziellen" Bestimmungen des - auf eine wirtschaftliche Tätigkeit abstellenden - Tiertransportgesetzes verwiesen wird. Aus dieser Umschreibung ist klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber Tiere im Geltungsbereich der genannten Bestimmung des KFG 1967 und vom Wortlaut auch mitumfasst wissen wollte. Ebenso zählen Tiere, die in einem Fahrzeug befördert werden, zur Ladung, weshalb sie gemäß § 61 Abs. 1 StVO 1960 so zu verwahren sind, dass der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Die Sicherheitsmaßnahmen des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 sollen auch dem Schutz der beförderten Tiere dienen.Aus den Erläuterungen zu der mit der 22. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003,, neu eingeführten Regelung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 (ErläutRV 23 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4) kann abgeleitet werden, dass Tiere grundsätzlich zur "Ladung" iSd. Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 zählen und hierbei auf die "speziellen" Bestimmungen des - auf eine wirtschaftliche Tätigkeit abstellenden - Tiertransportgesetzes verwiesen wird. Aus dieser Umschreibung ist klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber Tiere im Geltungsbereich der genannten Bestimmung des KFG 1967 und vom Wortlaut auch mitumfasst wissen wollte. Ebenso zählen Tiere, die in einem Fahrzeug befördert werden, zur Ladung, weshalb sie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, StVO 1960 so zu verwahren sind, dass der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Die Sicherheitsmaßnahmen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 sollen auch dem Schutz der beförderten Tiere dienen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020212.L02Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021