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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Begriff "Ladung" schließt in seinem Wortlaut Gegenstände mit ein, die in, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden. Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ist folglich jegliche Ladung zu sichern, mit Ausnahme jener Ladegüter, die den Laderaum nicht verlassen können und die den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen sowie niemand gefährden. Tiere, die mit einem Fahrzeug befördert werden, sind daher als Ladung zu verstehen, die - sofern sie den Laderaum verlassen können oder den sicheren Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigen oder jemand gefährden - mit geeigneten Mitteln gesichert werden müssen.Der Begriff "Ladung" schließt in seinem Wortlaut Gegenstände mit ein, die in, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden. Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 ist folglich jegliche Ladung zu sichern, mit Ausnahme jener Ladegüter, die den Laderaum nicht verlassen können und die den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen sowie niemand gefährden. Tiere, die mit einem Fahrzeug befördert werden, sind daher als Ladung zu verstehen, die - sofern sie den Laderaum verlassen können oder den sicheren Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigen oder jemand gefährden - mit geeigneten Mitteln gesichert werden müssen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020212.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021