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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §50 Abs10Rechtssatz
Bei der Beschlagnahme und Einziehung nach § 53 GSpG und § 54 GSpG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um Strafen, sondern um Sicherungsmaßnahmen (vgl. etwa VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703; 6.9.2016, Ra 2015/09/0103; 26.5.2014, Ro 2014/17/0031), die der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen bzw. der Fortsetzung der Begehung einer Verwaltungsübertretung dienen und darauf abzielen, der Gefährlichkeit von bestimmten Sachen für die Allgemeinheit entgegenzuwirken (vgl. VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065; 14.12.2011, 2011/17/0084). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen mehrfach ausgesprochen, dass solche auch ungeachtet einer eingetretenen Verjährung nach § 31 VStG vorgenommen werden dürfen (vgl. etwa VwGH 24.10.1990, 90/03/0152; 22.6.1994, 93/01/0517; 28.2.1996, 94/03/0263, jeweils mwN). Dürfen nun aber Beschlagnahme und Einziehung als Sicherungsmaßnahmen in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung des GSpG auch nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung vorgenommen werden, muss dies ebenso für die Vorschreibung der damit im Zusammenhang stehenden Kosten nach § 50 Abs. 10 GSpG gelten, sofern der Beschuldigte innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG wegen einer Tatbegehung unter Verwendung von der Beschlagnahme oder Einziehung unterliegenden Glücksspielgeräten bestraft wurde.Bei der Beschlagnahme und Einziehung nach Paragraph 53, GSpG und Paragraph 54, GSpG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um Strafen, sondern um Sicherungsmaßnahmen vergleiche etwa VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703; 6.9.2016, Ra 2015/09/0103; 26.5.2014, Ro 2014/17/0031), die der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen bzw. der Fortsetzung der Begehung einer Verwaltungsübertretung dienen und darauf abzielen, der Gefährlichkeit von bestimmten Sachen für die Allgemeinheit entgegenzuwirken vergleiche VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065; 14.12.2011, 2011/17/0084). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen mehrfach ausgesprochen, dass solche auch ungeachtet einer eingetretenen Verjährung nach Paragraph 31, VStG vorgenommen werden dürfen vergleiche etwa VwGH 24.10.1990, 90/03/0152; 22.6.1994, 93/01/0517; 28.2.1996, 94/03/0263, jeweils mwN). Dürfen nun aber Beschlagnahme und Einziehung als Sicherungsmaßnahmen in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung des GSpG auch nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung vorgenommen werden, muss dies ebenso für die Vorschreibung der damit im Zusammenhang stehenden Kosten nach Paragraph 50, Absatz 10, GSpG gelten, sofern der Beschuldigte innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG wegen einer Tatbegehung unter Verwendung von der Beschlagnahme oder Einziehung unterliegenden Glücksspielgeräten bestraft wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170132.L05Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021