RS Vwgh 2021/3/22 Ra 2020/17/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2021
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §50 Abs10
GSpG 1989 §53
GSpG 1989 §54
VStG §31
VStG §31 Abs2
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bei der Beschlagnahme und Einziehung nach § 53 GSpG und § 54 GSpG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um Strafen, sondern um Sicherungsmaßnahmen (vgl. etwa VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703; 6.9.2016, Ra 2015/09/0103; 26.5.2014, Ro 2014/17/0031), die der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen bzw. der Fortsetzung der Begehung einer Verwaltungsübertretung dienen und darauf abzielen, der Gefährlichkeit von bestimmten Sachen für die Allgemeinheit entgegenzuwirken (vgl. VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065; 14.12.2011, 2011/17/0084). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen mehrfach ausgesprochen, dass solche auch ungeachtet einer eingetretenen Verjährung nach § 31 VStG vorgenommen werden dürfen (vgl. etwa VwGH 24.10.1990, 90/03/0152; 22.6.1994, 93/01/0517; 28.2.1996, 94/03/0263, jeweils mwN). Dürfen nun aber Beschlagnahme und Einziehung als Sicherungsmaßnahmen in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung des GSpG auch nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung vorgenommen werden, muss dies ebenso für die Vorschreibung der damit im Zusammenhang stehenden Kosten nach § 50 Abs. 10 GSpG gelten, sofern der Beschuldigte innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG wegen einer Tatbegehung unter Verwendung von der Beschlagnahme oder Einziehung unterliegenden Glücksspielgeräten bestraft wurde.Bei der Beschlagnahme und Einziehung nach Paragraph 53, GSpG und Paragraph 54, GSpG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um Strafen, sondern um Sicherungsmaßnahmen vergleiche etwa VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703; 6.9.2016, Ra 2015/09/0103; 26.5.2014, Ro 2014/17/0031), die der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen bzw. der Fortsetzung der Begehung einer Verwaltungsübertretung dienen und darauf abzielen, der Gefährlichkeit von bestimmten Sachen für die Allgemeinheit entgegenzuwirken vergleiche VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065; 14.12.2011, 2011/17/0084). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen mehrfach ausgesprochen, dass solche auch ungeachtet einer eingetretenen Verjährung nach Paragraph 31, VStG vorgenommen werden dürfen vergleiche etwa VwGH 24.10.1990, 90/03/0152; 22.6.1994, 93/01/0517; 28.2.1996, 94/03/0263, jeweils mwN). Dürfen nun aber Beschlagnahme und Einziehung als Sicherungsmaßnahmen in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung des GSpG auch nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung vorgenommen werden, muss dies ebenso für die Vorschreibung der damit im Zusammenhang stehenden Kosten nach Paragraph 50, Absatz 10, GSpG gelten, sofern der Beschuldigte innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG wegen einer Tatbegehung unter Verwendung von der Beschlagnahme oder Einziehung unterliegenden Glücksspielgeräten bestraft wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170132.L05

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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