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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §50 Abs10Rechtssatz
§ 50 Abs. 10 GSpG setzt für die Vorschreibung von Barauslagen - ebenso wie § 64 Abs. 3 VStG - zunächst voraus, dass der Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft wurde. Zudem dürfen Kosten nach § 50 Abs. 10 GSpG nur in jenen Strafverfahren auferlegt werden, in denen eine Bestrafung wegen einer Tatbegehung unter Verwendung von der Beschlagnahme oder Einziehung unterliegenden Glücksspielgeräten erfolgt ist (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322).Paragraph 50, Absatz 10, GSpG setzt für die Vorschreibung von Barauslagen - ebenso wie Paragraph 64, Absatz 3, VStG - zunächst voraus, dass der Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft wurde. Zudem dürfen Kosten nach Paragraph 50, Absatz 10, GSpG nur in jenen Strafverfahren auferlegt werden, in denen eine Bestrafung wegen einer Tatbegehung unter Verwendung von der Beschlagnahme oder Einziehung unterliegenden Glücksspielgeräten erfolgt ist vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170132.L02Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021