RS Vwgh 2021/3/22 Ra 2020/17/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2021
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §9 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Dem Revisionswerber wurde sowohl im Straferkenntnis als auch im angefochtenen Erkenntnis - zusammengefasst - vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG erfüllt, weil die GmbH in dem von ihr betriebenen Lokal mit einem Glücksspielgerät durchgeführte verbotene Ausspielungen, an denen vom Inland aus habe teilgenommen werden können, geduldet und unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Dieser Tatvorwurf bezieht sich auf alle erforderlichen Tatbestandselemente iSd § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG (vgl. VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811, mwN). Die GmbH hat einen wirtschaftlichen Nutzen daraus gezogen, dass eine andere Unternehmerin in ihrem Lokal mit dem bei der Kontrolle betriebsbereit vorgefundenen Glücksspielgerät verbotene Ausspielungen veranstaltet hat. Ein wirtschaftlicher Nutzen besteht bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation regelmäßig in der Erwartung der Belebung der eigenen Umsätze (vgl. dazu etwa VwGH 24.9.2018, Ra 2017/17/0950), selbst wenn für das Dulden der Aufstellung eines Glücksspielgerätes ein zusätzliches Entgelt vereinbart wird. Ein Austausch der Tat kann daher in dem Umstand, dass das LVwG klargestellt hat, dass im Revisionsfall für das Dulden der Aufstellung des gegenständlichen Glücksspielgerätes kein Mietentgelt ("Partneranteil") vereinbart worden sei, sondern der Revisionswerber lediglich eine Belebung seiner Umsätze erwartet habe, nicht erblickt werden.Dem Revisionswerber wurde sowohl im Straferkenntnis als auch im angefochtenen Erkenntnis - zusammengefasst - vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG erfüllt, weil die GmbH in dem von ihr betriebenen Lokal mit einem Glücksspielgerät durchgeführte verbotene Ausspielungen, an denen vom Inland aus habe teilgenommen werden können, geduldet und unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Dieser Tatvorwurf bezieht sich auf alle erforderlichen Tatbestandselemente iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG vergleiche VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811, mwN). Die GmbH hat einen wirtschaftlichen Nutzen daraus gezogen, dass eine andere Unternehmerin in ihrem Lokal mit dem bei der Kontrolle betriebsbereit vorgefundenen Glücksspielgerät verbotene Ausspielungen veranstaltet hat. Ein wirtschaftlicher Nutzen besteht bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation regelmäßig in der Erwartung der Belebung der eigenen Umsätze vergleiche dazu etwa VwGH 24.9.2018, Ra 2017/17/0950), selbst wenn für das Dulden der Aufstellung eines Glücksspielgerätes ein zusätzliches Entgelt vereinbart wird. Ein Austausch der Tat kann daher in dem Umstand, dass das LVwG klargestellt hat, dass im Revisionsfall für das Dulden der Aufstellung des gegenständlichen Glücksspielgerätes kein Mietentgelt ("Partneranteil") vereinbart worden sei, sondern der Revisionswerber lediglich eine Belebung seiner Umsätze erwartet habe, nicht erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170113.L04

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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