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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art130 Abs4Rechtssatz
Eine Sicherheitsleistung nach § 50 Abs. 1 Krnt NatSchG 2002 zielt darauf ab, jene Kosten sicherzustellen, die für die Verwirklichung der in Betracht kommenden Maßnahme (hier: der Beseitigung der Anlage nach Fristablauf) zunächst von der Behörde aufgewendet werden müssen, wenn der Bewilligungsinhaber seiner Verpflichtung nicht nachkommt; diesfalls können die unterbliebenen Maßnahmen von der Behörde unter Inanspruchnahme der erlegten Sicherheitsleistung bewerkstelligt werden (vgl. VwGH 27.1.2003, 2001/10/0100).Eine Sicherheitsleistung nach Paragraph 50, Absatz eins, Krnt NatSchG 2002 zielt darauf ab, jene Kosten sicherzustellen, die für die Verwirklichung der in Betracht kommenden Maßnahme (hier: der Beseitigung der Anlage nach Fristablauf) zunächst von der Behörde aufgewendet werden müssen, wenn der Bewilligungsinhaber seiner Verpflichtung nicht nachkommt; diesfalls können die unterbliebenen Maßnahmen von der Behörde unter Inanspruchnahme der erlegten Sicherheitsleistung bewerkstelligt werden vergleiche VwGH 27.1.2003, 2001/10/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100182.L03Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021