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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Wird in einem Bescheid (bzw. in einem Erkenntnis eines VwG) eine Sicherheitsleistung nach § 50 Abs. 1 Krnt NatSchG 2002 vorgeschrieben, setzt die gesetzmäßige Begründung der Entscheidung Feststellungen über jene besonderen Gründe des Einzelfalles voraus, aus denen die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung erforderlich erscheint, um die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen sicherzustellen; zum anderen sind Feststellungen zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der bescheidmäßigen Verpflichtungen oder der Maßnahmen erforderlich (vgl. VwGH 25.2.2003, 2002/10/0171).Wird in einem Bescheid (bzw. in einem Erkenntnis eines VwG) eine Sicherheitsleistung nach Paragraph 50, Absatz eins, Krnt NatSchG 2002 vorgeschrieben, setzt die gesetzmäßige Begründung der Entscheidung Feststellungen über jene besonderen Gründe des Einzelfalles voraus, aus denen die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung erforderlich erscheint, um die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen sicherzustellen; zum anderen sind Feststellungen zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der bescheidmäßigen Verpflichtungen oder der Maßnahmen erforderlich vergleiche VwGH 25.2.2003, 2002/10/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100182.L02Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021