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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §25 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/11/0056 E 28. Oktober 2003 RS 1Stammrechtssatz
Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 20.9.2000, 97/08/0564).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100036.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021