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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Dezember 2017, Ra 2017/15/0016, ausgesprochen hat, muss das Merkmal der Zwangsläufigkeit auch der Höhe nach gegeben sein. Fahrtkosten sind demnach - so überhaupt - nur in notwendiger Höhe zu berücksichtigen. Im angefochtenen Erkenntnis sind Zahlungen für Fahrtkosten pauschal mit dem Kilometergeld anerkannt worden. Ob für die Organisation einer 24h-Pflege tatsächlich Fahrtkosten in dieser Höhe mit dem Pkw - insbesondere bei allenfalls möglicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - unvermeidbar gewesen sind, hat das Bundesfinanzgericht nicht erhoben. Deshalb erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150029.L02Im RIS seit
26.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021