TE Vwgh Beschluss 1993/11/24 93/02/0133

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §33a;
VwGG §51;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des K in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. April 1993, Zl. UVS-03/18/02469/92, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Sachentscheidung über die Beschwerde hinge einerseits im wesentlichen lediglich von der Lösung der Tatfrage ab; andererseits entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0048), daß ein Wahlrecht des Fahrzeuglenkers zwischen der Ablegung einer Atemluftprobe und der Durchführung einer klinischen Untersuchung nicht besteht.

Gemäß § 58 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0300). Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde in der Gegenschrift - nicht statt.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Wahlrecht Bescheidbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020133.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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