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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1Beachte
Rechtssatz
Weder aus § 24 Abs. 1 VwGG noch aus irgendeiner anderen Bestimmung dieses Gesetzes ergibt sich, dass eine Revision, die mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verbunden ist, nicht beim Verwaltungsgericht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen wäre.Weder aus Paragraph 24, Absatz eins, VwGG noch aus irgendeiner anderen Bestimmung dieses Gesetzes ergibt sich, dass eine Revision, die mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verbunden ist, nicht beim Verwaltungsgericht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190032.L01Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021