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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ADR 1973 Teil4 UnterKap4.3.5. RechtsregelTU 35Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Maßnahmen "geeignet" iSd TU 35 sind, um "mögliche Gefahren" auszuschließen, kann nicht generell erfolgen, sondern erfordert - regelmäßig unter Beiziehung eines Sachverständigen, weil es um die Beurteilung von Fachfragen geht - eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen der Beförderung, insbesondere mit den Eigenschaften bzw. Auswirkungen und Gefahren des (zuletzt) beförderten Gefahrguts, und damit eine fallbezogene Würdigung der Gesamtumstände der jeweiligen Beförderung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung ohne eine solche Würdigung und derart grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. dazu etwa VwGH 22.12.2020, Ra 2020/06/0199, 7.9.2020, Ra 2020/08/0132, 1.10.2019, Ra 2019/17/0078).Die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Maßnahmen "geeignet" iSd TU 35 sind, um "mögliche Gefahren" auszuschließen, kann nicht generell erfolgen, sondern erfordert - regelmäßig unter Beiziehung eines Sachverständigen, weil es um die Beurteilung von Fachfragen geht - eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen der Beförderung, insbesondere mit den Eigenschaften bzw. Auswirkungen und Gefahren des (zuletzt) beförderten Gefahrguts, und damit eine fallbezogene Würdigung der Gesamtumstände der jeweiligen Beförderung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung ohne eine solche Würdigung und derart grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche dazu etwa VwGH 22.12.2020, Ra 2020/06/0199, 7.9.2020, Ra 2020/08/0132, 1.10.2019, Ra 2019/17/0078).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030006.L03Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021