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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1Beachte
Rechtssatz
Die Frage, ob (unter anderem) die Informationen gegebenenfalls im Zuge journalistischer Aktivitäten nachgefragt werden und welche Rolle dem Informationswerber zukommt, würde sich erst dann stellen, wenn im Hinblick auf allenfalls der Auskunftserteilung entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Art. 10 MRK vorzunehmen wäre (vgl. VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, Rn. 61; vgl. im Übrigen zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 MRK nun auch VfGH 4.3.2021, E 4037/2020).Die Frage, ob (unter anderem) die Informationen gegebenenfalls im Zuge journalistischer Aktivitäten nachgefragt werden und welche Rolle dem Informationswerber zukommt, würde sich erst dann stellen, wenn im Hinblick auf allenfalls der Auskunftserteilung entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Artikel 10, MRK vorzunehmen wäre vergleiche VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, Rn. 61; vergleiche im Übrigen zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, MRK nun auch VfGH 4.3.2021, E 4037/2020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030020.L04Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021