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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1Rechtssatz
Die Fragen, ob die nachgefragten Informationen (in welchen periodischen Printmedien Inserate unter einem Quartalswert von € 5.000 geschaltet wurden, und in welchen nichtperiodischen Printmedien Inserate geschaltet wurden) gegebenenfalls im Zuge journalistischer Aktivitäten nachgefragt werden, ob sie dazu dienen und dafür notwendig sind, eine öffentliche Debatte zu schaffen, welche Rolle dem Informationswerber - etwa als Journalist (bzw. wie im vorliegenden Fall als Medienunternehmen) - zukommt und schließlich, ob die Informationen verfügbar sind (vgl. zu diesen Kriterien näher VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, unter Hinweis auf EGMR 11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11) stellen sich dann, wenn im Hinblick auf allenfalls der Auskunftserteilung entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Art. 10 MRK vorzunehmen ist. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem weiters zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 MRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind (vgl. neuerlich VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).Die Fragen, ob die nachgefragten Informationen (in welchen periodischen Printmedien Inserate unter einem Quartalswert von € 5.000 geschaltet wurden, und in welchen nichtperiodischen Printmedien Inserate geschaltet wurden) gegebenenfalls im Zuge journalistischer Aktivitäten nachgefragt werden, ob sie dazu dienen und dafür notwendig sind, eine öffentliche Debatte zu schaffen, welche Rolle dem Informationswerber - etwa als Journalist (bzw. wie im vorliegenden Fall als Medienunternehmen) - zukommt und schließlich, ob die Informationen verfügbar sind vergleiche zu diesen Kriterien näher VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, unter Hinweis auf EGMR 11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11) stellen sich dann, wenn im Hinblick auf allenfalls der Auskunftserteilung entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Artikel 10, MRK vorzunehmen ist. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem weiters zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Artikel 10, Absatz 2, MRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind vergleiche neuerlich VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030128.L09Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021