RS Vwgh 2021/3/26 Ra 2019/03/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2021
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E3L E17302000
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Datenschutz
26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
B-VG Art20 Abs3
DSG 2000 §1
EURallg
UWG 1984 §26b
32016L0943 KnowHowRL
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nicht alle "Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden" sind als Geschäftsgeheimnisse geschützt. Für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist darüber hinaus auch erforderlich, dass die Information - hier etwa Inseratenpreise und angewendete Rabattstaffeln - tatsächlich geheim (nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt) ist und an der Nichtoffenbarung ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. dazu etwa OGH 14.2.2001, 9 ObA 338/00x), wobei im Lichte der jüngeren Rechtsentwicklung auch hinzutritt, dass nur eine Information, die auch "Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt", als Geschäftsgeheimnis Schutz vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung genießt (vgl. §§ 26a bis 26j UWG, durch die die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2016, S. 1, umgesetzt werden). Auch wenn diese Bestimmungen auf den zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen abstellen, sind die darin festgelegten Kriterien für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen auch bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob durch die Erteilung einer Auskunft Geschäftsgeheimnisse verletzt werden können.Nicht alle "Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden" sind als Geschäftsgeheimnisse geschützt. Für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist darüber hinaus auch erforderlich, dass die Information - hier etwa Inseratenpreise und angewendete Rabattstaffeln - tatsächlich geheim (nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt) ist und an der Nichtoffenbarung ein berechtigtes Interesse besteht vergleiche dazu etwa OGH 14.2.2001, 9 ObA 338/00x), wobei im Lichte der jüngeren Rechtsentwicklung auch hinzutritt, dass nur eine Information, die auch "Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt", als Geschäftsgeheimnis Schutz vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung genießt vergleiche Paragraphen 26 a bis 26 j UWG, durch die die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2016, Sitzung 1, umgesetzt werden). Auch wenn diese Bestimmungen auf den zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen abstellen, sind die darin festgelegten Kriterien für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen auch bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob durch die Erteilung einer Auskunft Geschäftsgeheimnisse verletzt werden können.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030128.L13

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten