RS Vwgh 2021/3/26 Ra 2019/03/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
BVergG 2018 §27 Abs1
EURallg
32014L0024 Vergabe-RL Art21 Abs1

Rechtssatz

Nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl Nr. L 94 vom 28.3.2014, S. 65 (diese Bestimmung wurde mit § 27 Abs. 1 BVergG 2018 umgesetzt) besteht die Pflicht zur Vertraulichkeit nur soweit, "als in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der öffentliche Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen," nichts anderes vorgesehen ist, sowie "unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 50 und 55". Dies zeigt, dass vergaberechtliche Vertraulichkeitspflichten jedenfalls nationalen Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, zu denen im hier relevanten Kontext auch das Wr AuskunftspflichtG 1988 gehört, nicht derogieren.Nach Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl Nr. L 94 vom 28.3.2014, Sitzung 65 (diese Bestimmung wurde mit Paragraph 27, Absatz eins, BVergG 2018 umgesetzt) besteht die Pflicht zur Vertraulichkeit nur soweit, "als in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der öffentliche Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen," nichts anderes vorgesehen ist, sowie "unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 50 und 55". Dies zeigt, dass vergaberechtliche Vertraulichkeitspflichten jedenfalls nationalen Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, zu denen im hier relevanten Kontext auch das Wr AuskunftspflichtG 1988 gehört, nicht derogieren.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030128.L02

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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