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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Wie auch aus den Erläuterungen zur RV zum BVergG 2018 (69 BlgNR 26. GP, S. 61) hervorgeht, enthält § 27 Abs. 1 BVergG 2018 "das allgemeine Gebot des Schutzes vertraulicher Informationen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgetauscht werden", erfordert also in jedem Fall eine Bewertung, ob eine bestimmte Information als vertraulich anzusehen ist. Schon im Hinblick auf die Bestimmungen über die Bekanntgabe vergebener Aufträge (vgl. dazu etwa die in Anhang VIII zum BVergG 2018 angegebenen Kerndaten, darunter etwa der "Auftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung") werden in aller Regel Informationen über den Wert der vergebenen Leistung nicht als vertraulich im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein.Wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVergG 2018 (69 BlgNR 26. GP, Sitzung 61) hervorgeht, enthält Paragraph 27, Absatz eins, BVergG 2018 "das allgemeine Gebot des Schutzes vertraulicher Informationen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgetauscht werden", erfordert also in jedem Fall eine Bewertung, ob eine bestimmte Information als vertraulich anzusehen ist. Schon im Hinblick auf die Bestimmungen über die Bekanntgabe vergebener Aufträge vergleiche dazu etwa die in Anhang römisch acht zum BVergG 2018 angegebenen Kerndaten, darunter etwa der "Auftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung") werden in aller Regel Informationen über den Wert der vergebenen Leistung nicht als vertraulich im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030128.L01Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021