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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1Rechtssatz
§ 23 BVergG 2006 und nunmehr § 27 Abs 1 BVergG 2018 verpflichten (unter anderem) den öffentlichen Auftraggeber, den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen (bzw. aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben) zu wahren, und sollen damit die Funktionsfähigkeit des Vergabewettbewerbs sicherstellen. Abgesehen davon, dass diese Bestimmungen etwa bei Direktvergaben nicht zur Anwendung kommen (vgl. etwa §§ 46 und 47 BVergG 2018, wobei im Übrigen bei Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 47 Abs. 8 BVergG 2018 der Gesamtpreis, zu dem der Zuschlag erfolgt ist, gerade nicht als vertraulich erklärt wird, sondern den teilnehmenden Unternehmen mitzuteilen ist), wird darin auch nicht festgelegt, dass (sämtliche) Informationen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren stets als vertraulich zu behandeln wären und nicht - etwa aufgrund eines Auskunftsersuchens - bekannt gegeben werden dürften.Paragraph 23, BVergG 2006 und nunmehr Paragraph 27, Absatz eins, BVergG 2018 verpflichten (unter anderem) den öffentlichen Auftraggeber, den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen (bzw. aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben) zu wahren, und sollen damit die Funktionsfähigkeit des Vergabewettbewerbs sicherstellen. Abgesehen davon, dass diese Bestimmungen etwa bei Direktvergaben nicht zur Anwendung kommen vergleiche etwa Paragraphen 46 und 47 BVergG 2018, wobei im Übrigen bei Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 47, Absatz 8, BVergG 2018 der Gesamtpreis, zu dem der Zuschlag erfolgt ist, gerade nicht als vertraulich erklärt wird, sondern den teilnehmenden Unternehmen mitzuteilen ist), wird darin auch nicht festgelegt, dass (sämtliche) Informationen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren stets als vertraulich zu behandeln wären und nicht - etwa aufgrund eines Auskunftsersuchens - bekannt gegeben werden dürften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030128.L11Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021