RS Vwgh 2021/3/29 Ra 2020/20/0065

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Index

E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd

Rechtssatz

Dem Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn den Mitgliedern dieser Gruppe - auch in ihrer Wahrnehmung durch die umgebende Gesellschaft - eine einer abgegrenzten Gruppe zugeschriebene Identität beigemessen würde und wenn Kausalität zwischen diesem Umstand und einer drohenden Gefahr vorliegt (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295).Dem Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn den Mitgliedern dieser Gruppe - auch in ihrer Wahrnehmung durch die umgebende Gesellschaft - eine einer abgegrenzten Gruppe zugeschriebene Identität beigemessen würde und wenn Kausalität zwischen diesem Umstand und einer drohenden Gefahr vorliegt vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200065.L01

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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