Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Dem Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn den Mitgliedern dieser Gruppe - auch in ihrer Wahrnehmung durch die umgebende Gesellschaft - eine einer abgegrenzten Gruppe zugeschriebene Identität beigemessen würde und wenn Kausalität zwischen diesem Umstand und einer drohenden Gefahr vorliegt (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295).Dem Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn den Mitgliedern dieser Gruppe - auch in ihrer Wahrnehmung durch die umgebende Gesellschaft - eine einer abgegrenzten Gruppe zugeschriebene Identität beigemessen würde und wenn Kausalität zwischen diesem Umstand und einer drohenden Gefahr vorliegt vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200065.L01Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021