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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Februar 1993, Zl. 4.292.666/4-III/13/90, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Juli 1990 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin - eine rumänische Staatsangehörige, die am 21. Jänner 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 2. Februar 1990 den Asylantrag gestellt hat - nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Februar 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, daß ihr die belangte Behörde, ausgehend vom Berufungsvorbringen, gemäß § 3 Asylgesetz 1991 hätte Asyl gewähren müssen, weil ihr die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 leg. cit. (übereinstimmend mit Art. 1 Abschn. A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) zukomme. Auf das Berufungsvorbringen wäre von der belangten Behörde nur dann Bedacht zu nehmen gewesen, wenn einer der im § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 angeführten Fälle vorgelegen wäre, der auch eine entsprechende Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens erforderlich gemacht hätte. Darauf, ob einer dieser Fälle - insbesondere der, daß das Ermittlungsverfahren offenkundig mangelhaft war - vorlag oder die belangte Behörde vielmehr gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen hatte, braucht aber nicht eingegangen zu werden, weil für den Standpunkt der (nach den Ermittlungen der belangten Behörde voll handlungsfähigen) Beschwerdeführerin, die auf ihren psychischen Zustand bei ihrer niederschriftlichen Befragung am 21. Juni 1990 hinweist, auch bei Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens nichts zu gewinnen wäre. Das bedeutet auch, daß die Beschwerdeführerin dadurch, daß sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt und diesem im Rahmen ihrer (von der Beschwerdeführerin bekämpften) Beweiswürdigung keinen Glauben geschenkt hat, nicht in ihren Rechten verletzt worden ist.
Beiden Darstellungen der Beschwerdeführerin - sowohl bei ihrer Befragung am 21. Juni 1990 als auch in ihrer Berufung - ist gemeinsam, daß sie in ein psychiatrisches Krankenhaus bzw. in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses gebracht worden sei. Bei ihrer Befragung gab sie an, daß dies im April 1989 gewesen sei, man sie während ihres stationären Aufenthaltes dort bis Juni 1989 mit schweren Narkotika behandelt habe, ihr Gatte über Nicu Ceausescu (den Sohn des damaligen rumänischen Staatspräsidenten und Bürgermeister von Sibiu) erreicht habe, daß sie einer Kommission vorgeführt werde, die schließlich ihre Entlassung aus der Anstalt veranlaßt habe, und daß sie in Rumänien "als gefährliche Irre eingestuft" und auch entmündigt sei. Abweichungen bestehen nur hinsichtlich der Ursache, wieso es dazu gekommen sei. Während sie bei ihrer Befragung ihren Vater dafür verantwortlich gemacht hat, weil ihre Eltern mit ihrer Heirat im November 1987 nicht einverstanden gewesen seien, sie darauf begonnen hätten, ihr im Krankenhaus, wo sie als Krankenschwester beschäftigt gewesen sei, Schwierigkeiten zu bereiten, und ihr Vater sie als psychisch krank hingestellt habe, war nach ihrem Berufungsvorbringen dafür maßgebend, daß sie sich als Krankenschwester über ihre Vorgesetzte beschwert habe, sie nach ihrer daraufhin erfolgten Entlassung zwar wieder aufgenommen worden sei, jedoch, als sie sich wegen eines Frauenleidens im Spital befunden habe, "als gefährliche Geistesgestörte" in die psychiatrische Abteilung verlegt worden sei, "um mich für schizophren zu erklären". Daß die gegen die Beschwerdeführerin ergriffenen Maßnahmen auf einen der im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 genannten Gründe, von denen sich die Beschwerdeführerin lediglich auf den der Verfolgung wegen ihrer politischen Gesinnung bezieht, zurückzuführen gewesen wären, ergibt sich daraus - egal nach welcher Version - nicht einmal andeutungsweise. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe gegen ihre Pflicht verstoßen, den Sachverhalt "vollständig und umfassend so weit zu klären, daß eine rechtliche abschließende Beurteilung meines Status als anerkannter Flüchtling möglich ist", ist daher mangels jeglichen Anhaltspunktes in dieser Richtung nicht berechtigt. Es geht daher auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe "auch die amtsnotorisch bekannte aggressive und lebensbedrohende Politik sowohl des kommunistischen als auch des postkommunistischen Regimes in Rumänien vollkommen ignoriert" und dafür keine Begründung gegeben, "daß sich die Haltung des Regimes gegenüber politisch Andersdenkenden so verbessert hätte, daß meine Fluchtgründe nicht mehr vorliegen", ins Leere. Das gleiche gilt hinsichtlich ihres Vorbringens, es bestehe auf Grund der zunehmenden politischen Spannungen im Heimatland der Beschwerdeführerin "die große Wahrscheinlichkeit", daß sie im Falle ihrer Rückkehr "allenfalls mit denselben Verfolgungen zu rechnen" habe, derentwegen sie Rumänien verlassen habe.
Die Beschwerdebehauptungen, die Beschwerdeführerin sei, ebenso wie ihr Ehegatte, in Rumänien behördlichen Schikanen "nicht zuletzt" wegen der geschilderten Hilfeleistung durch den Sohn des damaligen Staatspräsidenten ausgesetzt und sie habe bei ihrer Rückkehr wegen ihrer "Dissidentenhaltung" neuerlich mit der Einweisung in eine psychiatrische Klinik zu rechnen, verstoßen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot, weshalb sie unbeachtlich sind. Den in der Begründung des angefochtenen Bescheides gebrauchten und von der Beschwerdeführerin bestrittenen Argumenten, es bestehe zwischen den von ihr behaupteten Umständen und ihrer Ausreise aus Rumänien kein zeitliches Naheverhältnis mehr und könnten "überdies" diese Maßnahmen keinesfalls den rumänischen Behörden "zugeordnet" werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil die belangte Behörde - wie bereits gesagt - auch sonst zu keinem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid hätte kommen können.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010201.X00Im RIS seit
20.11.2000