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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §38Rechtssatz
Der VwGH hat zu Ro 2019/14/0006 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", gestellt. Das BVwG gründet seine Aussetzung aber nicht auf die Entscheidung des EuGH in diesem, zu C-18/20 beim EuGH protokollierten Vorabentscheidungsverfahren, sondern unmissverständlich auf die Erledigung des Verfahrens Ro 2019/14/0006 vor dem VwGH. Dieses (innerstaatliche) Verfahren vor dem VwGH ist aber vorliegendenfalls jedenfalls nicht präjudiziell im Sinne des § 38 AVG (vgl. VwGH 19.12.2000, 99/12/0286; 18.12.2020, Ra 2020/15/0059).Der VwGH hat zu Ro 2019/14/0006 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", gestellt. Das BVwG gründet seine Aussetzung aber nicht auf die Entscheidung des EuGH in diesem, zu C-18/20 beim EuGH protokollierten Vorabentscheidungsverfahren, sondern unmissverständlich auf die Erledigung des Verfahrens Ro 2019/14/0006 vor dem VwGH. Dieses (innerstaatliche) Verfahren vor dem VwGH ist aber vorliegendenfalls jedenfalls nicht präjudiziell im Sinne des Paragraph 38, AVG vergleiche VwGH 19.12.2000, 99/12/0286; 18.12.2020, Ra 2020/15/0059).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190379.L04Im RIS seit
26.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021