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34 MonopoleRechtssatz
Die Behörde hat den - bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung beschriebenen, unzureichend konkretisierten - Tatvorwurf im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wiedergegeben, ohne ihn näher zu präzisieren. So ergibt sich daraus nicht, ob der Beschuldigten die konkrete Tathandlung als selbst Mitwirkungsverpflichteter, beispielsweise als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten hat, oder etwa als verantworlicher Beauftragten des Veranstalters, vorgeworfen wird. Dieser Spruch entspricht somit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 und 2 VStG (vgl. VwGH 22.1.2020, Ra 2018/17/0170).Die Behörde hat den - bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung beschriebenen, unzureichend konkretisierten - Tatvorwurf im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wiedergegeben, ohne ihn näher zu präzisieren. So ergibt sich daraus nicht, ob der Beschuldigten die konkrete Tathandlung als selbst Mitwirkungsverpflichteter, beispielsweise als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten hat, oder etwa als verantworlicher Beauftragten des Veranstalters, vorgeworfen wird. Dieser Spruch entspricht somit nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG vergleiche VwGH 22.1.2020, Ra 2018/17/0170).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170032.L03Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021