RS Vwgh 2021/4/19 Ra 2020/17/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2021
beobachten
merken

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde hat den - bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung beschriebenen, unzureichend konkretisierten - Tatvorwurf im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wiedergegeben, ohne ihn näher zu präzisieren. So ergibt sich daraus nicht, ob der Beschuldigten die konkrete Tathandlung als selbst Mitwirkungsverpflichteter, beispielsweise als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten hat, oder etwa als verantworlicher Beauftragten des Veranstalters, vorgeworfen wird. Dieser Spruch entspricht somit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 und 2 VStG (vgl. VwGH 22.1.2020, Ra 2018/17/0170).Die Behörde hat den - bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung beschriebenen, unzureichend konkretisierten - Tatvorwurf im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wiedergegeben, ohne ihn näher zu präzisieren. So ergibt sich daraus nicht, ob der Beschuldigten die konkrete Tathandlung als selbst Mitwirkungsverpflichteter, beispielsweise als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten hat, oder etwa als verantworlicher Beauftragten des Veranstalters, vorgeworfen wird. Dieser Spruch entspricht somit nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG vergleiche VwGH 22.1.2020, Ra 2018/17/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170032.L03

Im RIS seit

06.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten