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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37 Abs1Rechtssatz
Werden ab Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 60 Jahren aus einer Betriebsveräußerung Veräußerungsgewinne erzielt, unterstellt das Gesetz im Falle einer damit verbundenen Zurückziehung aus dem bisherigen Erwerbsleben typisierend eine zwangsweise Beendigung der betrieblichen Tätigkeit im Hinblick auf die zu erfolgende Neuordnung des Lebens des Veräußerers angesichts eines (nahen) Pensionsantritts. Für die Inanspruchnahme der Halbsatzbegünstigung muss der Steuerpflichtige nicht nur im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe das 60. Lebensjahr vollendet haben, sondern muss im Veranlagungsjahr mit der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe auch seine aktive Erwerbstätigkeit einstellen, wobei die Einstellung der Erwerbstätigkeit der Grund für die Entstehung des Veräußerungsgewinnes gewesen sein muss (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0032; 20.12.2016, Ro 2014/15/0037; 23.9.2010, 2006/15/0358; 4.6.2008, 2003/13/0077). Dazu hat das Abgabenänderungsgesetz 2004, auf das auch die nunmehrige Gliederung des Absatzes zurückgeht, eine Klarstellung dahingehend gebracht, dass der (dritte) Tatbestand in § 37 Abs. 5 EStG 1988 (Einstellung der Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahrs) um den Satz ergänzt wurde, dass eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt, wenn der Gesamtumsatz aus den nach der Betriebsveräußerung ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 5 EStG 1988 bleibt somit, ob jemand seine aktive Erwerbstätigkeit (oberhalb der zitierten Geringfügigkeitsgrenze) mit der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe auch tatsächlich eingestellt hat, wobei eine Einstellung im Sinne des § 37 Abs. 5 EStG 1988 jedenfalls verlangt, dass diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus ausgerichtet ist und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant ist.Werden ab Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 60 Jahren aus einer Betriebsveräußerung Veräußerungsgewinne erzielt, unterstellt das Gesetz im Falle einer damit verbundenen Zurückziehung aus dem bisherigen Erwerbsleben typisierend eine zwangsweise Beendigung der betrieblichen Tätigkeit im Hinblick auf die zu erfolgende Neuordnung des Lebens des Veräußerers angesichts eines (nahen) Pensionsantritts. Für die Inanspruchnahme der Halbsatzbegünstigung muss der Steuerpflichtige nicht nur im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe das 60. Lebensjahr vollendet haben, sondern muss im Veranlagungsjahr mit der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe auch seine aktive Erwerbstätigkeit einstellen, wobei die Einstellung der Erwerbstätigkeit der Grund für die Entstehung des Veräußerungsgewinnes gewesen sein muss vergleiche dazu VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0032; 20.12.2016, Ro 2014/15/0037; 23.9.2010, 2006/15/0358; 4.6.2008, 2003/13/0077). Dazu hat das Abgabenänderungsgesetz 2004, auf das auch die nunmehrige Gliederung des Absatzes zurückgeht, eine Klarstellung dahingehend gebracht, dass der (dritte) Tatbestand in Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 (Einstellung der Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahrs) um den Satz ergänzt wurde, dass eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt, wenn der Gesamtumsatz aus den nach der Betriebsveräußerung ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Entscheidend für die Anwendbarkeit des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 bleibt somit, ob jemand seine aktive Erwerbstätigkeit (oberhalb der zitierten Geringfügigkeitsgrenze) mit der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe auch tatsächlich eingestellt hat, wobei eine Einstellung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 jedenfalls verlangt, dass diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus ausgerichtet ist und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150156.L01Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021