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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Fehlverhalten ist für das Bestehen des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht erforderlich.Ein Fehlverhalten ist für das Bestehen des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht erforderlich.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220226.L05Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021