RS Vwgh 2021/4/22 Ra 2020/22/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §69 Abs3
EURallg
NAG 2005 §3 Abs5
NAG 2005 §54 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL
32004L0038 Unionsbürger-RL
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, hinsichtlich der mit einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts verbundenen Bescheidwirkung nicht ebenfalls an die Ausstellung der Dokumentation - im Sinn der Ausfolgung der entsprechenden Karte - anzuknüpfen. Dafür spricht auch, dass sowohl in dem hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2019, Ro 2019/21/0004, als auch in der dort ins Treffen geführten Regelung des § 3 Abs. 5 NAG 2005 jeweils auf die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts Bezug genommen wird. Ausgehend davon ist der Beginn der Dreijahresfrist des § 69 Abs. 3 AVG bei einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts mit der Ausfolgung bzw. Übergabe der Karte anzusetzen. Für die Frage der in § 69 Abs. 3 AVG als maßgeblich erachteten Erlassung kommt es weder auf den auf der Aufenthaltskarte ausgewiesenen Gültigkeitsbeginn noch auf das Datum der Beauftragung der Herstellung der Karte durch die Behörde an.Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, hinsichtlich der mit einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts verbundenen Bescheidwirkung nicht ebenfalls an die Ausstellung der Dokumentation - im Sinn der Ausfolgung der entsprechenden Karte - anzuknüpfen. Dafür spricht auch, dass sowohl in dem hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2019, Ro 2019/21/0004, als auch in der dort ins Treffen geführten Regelung des Paragraph 3, Absatz 5, NAG 2005 jeweils auf die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts Bezug genommen wird. Ausgehend davon ist der Beginn der Dreijahresfrist des Paragraph 69, Absatz 3, AVG bei einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts mit der Ausfolgung bzw. Übergabe der Karte anzusetzen. Für die Frage der in Paragraph 69, Absatz 3, AVG als maßgeblich erachteten Erlassung kommt es weder auf den auf der Aufenthaltskarte ausgewiesenen Gültigkeitsbeginn noch auf das Datum der Beauftragung der Herstellung der Karte durch die Behörde an.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220226.L03

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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