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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/18/0324 B 30. August 2017 RS 1Stammrechtssatz
Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH vom 22. Dezember 2009, 2007/08/0329, mwN).Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH vom 22. Dezember 2009, 2007/08/0329, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180442.L02Im RIS seit
26.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021