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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
§ 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, mwN).Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180442.L01Im RIS seit
26.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021