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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Mit dem Aufwerfen einer Rechtsfrage, die gegenüber der Revisionswerberin in einem anderen Verfahren von einer anderen Behörde zu entscheiden ist bzw. zu entscheiden sein wird, wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120025.L01Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021