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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/18/0008 B 24. Jänner 2020 RS 1Stammrechtssatz
Das VwG hat in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihm dies notwendig erscheint (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474, mwN). Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann "notwendig" iSd § 52 Abs. 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160).Das VwG hat in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihm dies notwendig erscheint vergleiche VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474, mwN). Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann "notwendig" iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180326.L02Im RIS seit
26.05.2021Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026