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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/16/0094 B 22. Dezember 2016 RS 3Stammrechtssatz
Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach dem Beginn der Abholfrist (Hinweis B vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (Hinweis E vom 27. September 1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) angenommen (Hinweis E vom 18. März 2004, 2001/03/0284, und vom 24. Februar 2000, 2000/02/0027).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100031.L01Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021