Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Schon der klare Wortlaut des § 2 Z 3 Satz 2 Wr WettenG 2016 stellt auf Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses ab, wodurch Wettkunden und Wettunternehmer zum Abschluss einer Wette zusammengebracht werden. Damit bedarf es keiner weiteren Zusammenführung der genannten Personen in der in § 2 Z 3 Satz 1 Wr WettenG 2016 beschriebenen Weise, nämlich durch den Vermittler persönlich, sein Personal oder im Wege von Wettterminals. Das Betreiben eines Lokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals erfüllt den Tatbestand des § 2 Z 3 2. Fall Wr WettenG 2016 (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0290).Schon der klare Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer 3, Satz 2 Wr WettenG 2016 stellt auf Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses ab, wodurch Wettkunden und Wettunternehmer zum Abschluss einer Wette zusammengebracht werden. Damit bedarf es keiner weiteren Zusammenführung der genannten Personen in der in Paragraph 2, Ziffer 3, Satz 1 Wr WettenG 2016 beschriebenen Weise, nämlich durch den Vermittler persönlich, sein Personal oder im Wege von Wettterminals. Das Betreiben eines Lokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals erfüllt den Tatbestand des Paragraph 2, Ziffer 3, 2. Fall Wr WettenG 2016 vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0290).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020089.L01Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021