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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §240 Abs3Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0129; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, jeweils mwN). Im Revisionsfall war daher durch das Bundesfinanzgericht allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 gemäß § 303 Abs. 1 BAO sowie auf Rückzahlung der in den Jahren 2008 und 2015 einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu Recht verweigert wurde. In den in der Revision angeführten Rechten, insbesondere dem Recht auf Unterbleiben der Besteuerung von Grundstückstransaktionen sowie auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer, konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgericht somit nicht verletzt werden, käme vorliegend doch allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag in Betracht (vgl. zB VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004; 28.2.2018, Ra 2018/15/0005, 0006).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist vergleiche VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0129; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, jeweils mwN). Im Revisionsfall war daher durch das Bundesfinanzgericht allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BAO sowie auf Rückzahlung der in den Jahren 2008 und 2015 einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 240, Absatz 3, BAO zu Recht verweigert wurde. In den in der Revision angeführten Rechten, insbesondere dem Recht auf Unterbleiben der Besteuerung von Grundstückstransaktionen sowie auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer, konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgericht somit nicht verletzt werden, käme vorliegend doch allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag in Betracht vergleiche zB VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004; 28.2.2018, Ra 2018/15/0005, 0006).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130004.L02Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021