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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9Rechtssatz
Ein verantwortlicher Beauftragter übernimmt die Verantwortung "für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften" einer juristischen Person (§ 9 VStG). Dafür sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG einzuhalten, d.h. der Verantwortliche hat etwa seiner Bestellung nachweislich zuzustimmen und für den seiner Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen zu erhalten. Sofern er mit der Übernahme der Verantwortung nicht mehr einverstanden ist, kann er diese zurücklegen und seine Zustimmung entziehen.Ein verantwortlicher Beauftragter übernimmt die Verantwortung "für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften" einer juristischen Person (Paragraph 9, VStG). Dafür sind die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG einzuhalten, d.h. der Verantwortliche hat etwa seiner Bestellung nachweislich zuzustimmen und für den seiner Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen zu erhalten. Sofern er mit der Übernahme der Verantwortung nicht mehr einverstanden ist, kann er diese zurücklegen und seine Zustimmung entziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020276.L05Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021