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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §39 idF 2013/I/184Rechtssatz
§ 39 BWG 1993 sieht die Einrichtung eines Risikomanagements für Kreditinstitute vor; diese Bestimmung ist die "unmittelbare schadensrechtliche Grundnorm für allfällige Schadenersatzansprüche des Kreditinstitutes gegen seinen Geschäftsleiter". Eine (alleinige) verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter enthält diese Bestimmung daher gerade nicht.Paragraph 39, BWG 1993 sieht die Einrichtung eines Risikomanagements für Kreditinstitute vor; diese Bestimmung ist die "unmittelbare schadensrechtliche Grundnorm für allfällige Schadenersatzansprüche des Kreditinstitutes gegen seinen Geschäftsleiter". Eine (alleinige) verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter enthält diese Bestimmung daher gerade nicht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020276.L04Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021