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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §99d idF 2013/I/184Rechtssatz
Wenn für einen gemäß § 9 Abs. 4 VStG klar abzugrenzenden Bereich ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden ist, so ist in der Folge dieser für Pflichtenverletzungen gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt nämlich einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von den nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind (vgl. VwGH 29.6.2011, 2007/02/0334). Es muss daher in diesem Fall die zugerechnete Straftat den Vorwurf eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens dieses verantwortlichen Beauftragten beinhalten. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind in der Folge ja gerade nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist es daher nicht mehr möglich, die Mitglieder des Vorstandes insofern in ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu belassen, als sie den verantwortlichen Beauftragten in der Folge nicht ausreichend überwacht hätten. Dies würde zu einer Ausdehnung der Strafbarkeit nach § 9 VStG führen, die der Gesetzgeber jedoch nicht angeordnet hat.Wenn für einen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG klar abzugrenzenden Bereich ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden ist, so ist in der Folge dieser für Pflichtenverletzungen gemäß Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt nämlich einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von den nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über, wenn sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 9, VStG erfüllt sind vergleiche VwGH 29.6.2011, 2007/02/0334). Es muss daher in diesem Fall die zugerechnete Straftat den Vorwurf eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens dieses verantwortlichen Beauftragten beinhalten. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind in der Folge ja gerade nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist es daher nicht mehr möglich, die Mitglieder des Vorstandes insofern in ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu belassen, als sie den verantwortlichen Beauftragten in der Folge nicht ausreichend überwacht hätten. Dies würde zu einer Ausdehnung der Strafbarkeit nach Paragraph 9, VStG führen, die der Gesetzgeber jedoch nicht angeordnet hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020276.L03Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021