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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §99d idF 2013/I/184Rechtssatz
Das Verwaltungsstrafverfahren wurde nicht gegen die Mitglieder des Vorstandes oder den verantwortlichen Beauftragten als natürliche Person, sondern gegen die juristische Person geführt, der eine Pflichtverletzung zugerechnet werden soll. Da die juristische Person nicht selbst handeln kann, ist ihre Strafbarkeit gemäß § 99d BWG 1993 eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer Führungsperson. Demgemäß ist für die Wirksamkeit der gegen die juristische Person gerichteten Verfolgungshandlung die genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person vonnöten. Eine Verfolgungshandlung iSd. §§ 31 und 32 VStG muss nämlich eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226). Richtet sich ein so erhobener Vorwurf gegen die juristische Person, so ist - wegen der Abhängigkeit der Strafbarkeit der juristischen Person von der Übertretung der ihr zurechenbaren natürlichen Person - darin auch der Vorwurf gegen die darin genannte natürliche Person enthalten (vgl. VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023). Der der Verantwortlichkeit der juristischen Person letztlich zu Grunde liegende Tatvorwurf ist vor diesem Hintergrund gemäß § 44a Z 1 VStG untrennbar mit den im Straferkenntnis konkret genannten Tätern verbunden (vgl. VwGH 31.12.2019, Ra 2019/02/0184). Dabei kann weder der Täter noch die Pflichtenverletzung im Straferkenntnis vom VwG ausgetauscht oder über die Grenzen der erfolgten Tatanlastung erweitert werden.Das Verwaltungsstrafverfahren wurde nicht gegen die Mitglieder des Vorstandes oder den verantwortlichen Beauftragten als natürliche Person, sondern gegen die juristische Person geführt, der eine Pflichtverletzung zugerechnet werden soll. Da die juristische Person nicht selbst handeln kann, ist ihre Strafbarkeit gemäß Paragraph 99 d, BWG 1993 eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer Führungsperson. Demgemäß ist für die Wirksamkeit der gegen die juristische Person gerichteten Verfolgungshandlung die genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person vonnöten. Eine Verfolgungshandlung iSd. Paragraphen 31 und 32 VStG muss nämlich eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226). Richtet sich ein so erhobener Vorwurf gegen die juristische Person, so ist - wegen der Abhängigkeit der Strafbarkeit der juristischen Person von der Übertretung der ihr zurechenbaren natürlichen Person - darin auch der Vorwurf gegen die darin genannte natürliche Person enthalten vergleiche VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023). Der der Verantwortlichkeit der juristischen Person letztlich zu Grunde liegende Tatvorwurf ist vor diesem Hintergrund gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG untrennbar mit den im Straferkenntnis konkret genannten Tätern verbunden vergleiche VwGH 31.12.2019, Ra 2019/02/0184). Dabei kann weder der Täter noch die Pflichtenverletzung im Straferkenntnis vom VwG ausgetauscht oder über die Grenzen der erfolgten Tatanlastung erweitert werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020276.L06Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021