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37/02 KreditwesenNorm
FM-GwG 2017 §34 Abs1 idF 2017/I/107Rechtssatz
Der Strafbarkeit der juristischen Person nach § 35 Abs. 1 und 2 FM-GwG 2017 liegt der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 FM-GwG 2017 begangen (Abs. 1) oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine "Mitarbeitertat" ermöglicht (Abs. 2).Der Strafbarkeit der juristischen Person nach Paragraph 35, Absatz eins und 2 FM-GwG 2017 liegt der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 FM-GwG 2017 begangen (Absatz eins,) oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine "Mitarbeitertat" ermöglicht (Absatz 2,).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020276.L02Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021