RS Vwgh 2021/5/3 Ra 2019/13/0124

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Veröffentlicht am 03.05.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. Juli 1997, 96/14/0115, zu dem damaligen Sachverhalt lediglich festgestellt, dass eine Anzahl von durchschnittlich jeweils weniger als 30 Verkäufen jährlich nicht für eine Gewerblichkeit spreche. Eine höhere Anzahl an Transaktionen schließt eine Vermögensverwaltung allerdings nicht aus (siehe etwa VwGH 21.12.2005, 2003/14/0046; 24.3.2004, 2003/14/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130124.L07

Im RIS seit

06.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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