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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/14/0018 E 19. März 2002 RS 1Stammrechtssatz
Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, ist erst dann gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß übersteigt, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist, wenn also durch die Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das der privaten Vermögensverwaltung fremd ist. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (Hinweis E 29.7.1997, 96/14/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130124.L06Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021