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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0158 E 17. Oktober 2007 VwSlg 17304 A/2007 RS 2 (hier aufgetragene Projektvorlage)Stammrechtssatz
Schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 21a Abs 1 WRG 1959 kann nur dann, wenn feststeht, dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind, mit den dort genannten Maßnahmen vorgegangen werden. Die hier aufgetragene Urkundenvorlage kann daher nicht der Klärung der Frage dienen, ob öffentliche Interessen überhaupt hinreichend geschützt sind. Diese Voraussetzung ist vielmehr amtswegig zu klären.Schon nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 kann nur dann, wenn feststeht, dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind, mit den dort genannten Maßnahmen vorgegangen werden. Die hier aufgetragene Urkundenvorlage kann daher nicht der Klärung der Frage dienen, ob öffentliche Interessen überhaupt hinreichend geschützt sind. Diese Voraussetzung ist vielmehr amtswegig zu klären.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070001.L02Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021