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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §24Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitel iSd. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 ist im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie z.B. des Nichtvorliegens einer Erwerbstätigkeit von gesamtwirtschaftlichem Nutzen im Sinn von § 24 AuslBG - eine Interessenabwägung nach Art. 8 MRK nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0025; 17.4.2013, 2010/22/0204).Im Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitel iSd. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 ist im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie z.B. des Nichtvorliegens einer Erwerbstätigkeit von gesamtwirtschaftlichem Nutzen im Sinn von Paragraph 24, AuslBG - eine Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0025; 17.4.2013, 2010/22/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220074.L02Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021