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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Mit dem bloßen Hinweis auf einen bereits verbindlich erteilten Auftrag wird nicht aufgezeigt, dass der zum Kostenersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, mit der er zum Ersatz verpflichtet wird, nicht über jene Geldmittel verfügt, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2011/10/0094; VwGH 9.8.2016, Ra 2015/10/0134).Mit dem bloßen Hinweis auf einen bereits verbindlich erteilten Auftrag wird nicht aufgezeigt, dass der zum Kostenersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, mit der er zum Ersatz verpflichtet wird, nicht über jene Geldmittel verfügt, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen vergleiche VwGH 29.2.2012, 2011/10/0094; VwGH 9.8.2016, Ra 2015/10/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100063.L01Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021