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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/09/0160 E 23. März 1983 VwSlg 11019 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist restlich weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100174.L03Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021