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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen. Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder die Revisionspunkte reicht für die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht aus (vgl. etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0086; 19.3.2015, Ra 2015/16/0016, mwN).Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen. Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder die Revisionspunkte reicht für die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht aus vergleiche etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0086; 19.3.2015, Ra 2015/16/0016, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150038.L01Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021