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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Ein Ersatzanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 setzt einen nach § 20 legcit. beschränkten oder gesperrten Betrieb voraus. Eine solche Maßnahme ist im Einzelfall mit Bescheid zu verfügen (vgl. VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; VwGH 23.4.2021, Ra 2021/09/0042). Die Möglichkeit zur telefonischen Erlassung eines Bescheids (ausschließlich) gemäß § 7 oder § 17 EpidemieG 1950 wurde erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 43/2020 mit Wirksamkeit vom 15. Mai 2020 in § 46 EpidemieG 1950 verankert (vgl. VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070).Ein Ersatzanspruch nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpidemieG 1950 setzt einen nach Paragraph 20, legcit. beschränkten oder gesperrten Betrieb voraus. Eine solche Maßnahme ist im Einzelfall mit Bescheid zu verfügen vergleiche VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; VwGH 23.4.2021, Ra 2021/09/0042). Die Möglichkeit zur telefonischen Erlassung eines Bescheids (ausschließlich) gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, EpidemieG 1950 wurde erst durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020, mit Wirksamkeit vom 15. Mai 2020 in Paragraph 46, EpidemieG 1950 verankert vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090083.L01Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021