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16/02 RundfunkNorm
RGG 1999 §2 Abs5Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/15/0073, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen hat, ob die betroffene Person das Vorliegen einer Aufforderung (im Sinne des § 2 Abs. 5 RGG) ernstlich für möglich gehalten und dennoch die Mitteilung unterlassen hat, wobei besondere Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der betroffenen Person die Verständigungen über die Hinterlegung der Aufforderung zur Kenntnis gelangt sind und daraus insbesondere der Absender erkennbar war.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/15/0073, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen hat, ob die betroffene Person das Vorliegen einer Aufforderung (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, RGG) ernstlich für möglich gehalten und dennoch die Mitteilung unterlassen hat, wobei besondere Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der betroffenen Person die Verständigungen über die Hinterlegung der Aufforderung zur Kenntnis gelangt sind und daraus insbesondere der Absender erkennbar war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150092.L02Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021