RS Vwgh 2021/5/10 Ra 2020/15/0092

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Veröffentlicht am 10.05.2021
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Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

RGG 1999 §2 Abs5
RGG 1999 §7 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/15/0073, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen hat, ob die betroffene Person das Vorliegen einer Aufforderung (im Sinne des § 2 Abs. 5 RGG) ernstlich für möglich gehalten und dennoch die Mitteilung unterlassen hat, wobei besondere Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der betroffenen Person die Verständigungen über die Hinterlegung der Aufforderung zur Kenntnis gelangt sind und daraus insbesondere der Absender erkennbar war.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/15/0073, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen hat, ob die betroffene Person das Vorliegen einer Aufforderung (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, RGG) ernstlich für möglich gehalten und dennoch die Mitteilung unterlassen hat, wobei besondere Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der betroffenen Person die Verständigungen über die Hinterlegung der Aufforderung zur Kenntnis gelangt sind und daraus insbesondere der Absender erkennbar war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150092.L02

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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