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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Ob Vorsatz vorliegt oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist. Diese ist dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind (vgl. etwa VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054).Ob Vorsatz vorliegt oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist. Diese ist dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind vergleiche etwa VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150092.L01Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021