RS Vwgh 2021/5/10 Ra 2020/15/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2021
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
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91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Ob Vorsatz vorliegt oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist. Diese ist dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind (vgl. etwa VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054).Ob Vorsatz vorliegt oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist. Diese ist dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind vergleiche etwa VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150092.L01

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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