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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Für eine vom VwG zugrunde gelegte Stellungnahme des BFA aus Anlass der Beschwerdevorlage, die ein neues Tatsachenvorbringen enthielt, ist (mit einer angemessenen Äußerungsfrist) Parteiengehör einzuräumen (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0503; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152).Für eine vom VwG zugrunde gelegte Stellungnahme des BFA aus Anlass der Beschwerdevorlage, die ein neues Tatsachenvorbringen enthielt, ist (mit einer angemessenen Äußerungsfrist) Parteiengehör einzuräumen vergleiche VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0503; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L11Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021