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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Ein nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenes feststellendes Erkenntnis des VwG wird zwar mit seiner Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111); dagegen steht nur der Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen. Es ist aber daran festzuhalten, dass entsprechend dem Wortlaut des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nur bezogen auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt rechtskräftig abgesprochen wird.Ein nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenes feststellendes Erkenntnis des VwG wird zwar mit seiner Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111); dagegen steht nur der Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen. Es ist aber daran festzuhalten, dass entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nur bezogen auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt rechtskräftig abgesprochen wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L07Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021