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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
War die Deutung des Beschwerdeinhalts durch das VwG zumindest vertretbar, steht dies der Zulässigkeit der Revision jedenfalls entgegen (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0181).War die Deutung des Beschwerdeinhalts durch das VwG zumindest vertretbar, steht dies der Zulässigkeit der Revision jedenfalls entgegen vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0181).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L01Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021